BVerfG - Beschluß vom 05.07.1989
1 BvR 414/89
Normen:
BVerfGG § 23 § 90 Abs. 1 § 92 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 11.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RKnU 1/88

Prüfungsumfang im Verfassungsbeschwerde-Verfahren - Verletzung des Gleichheitssatzes

BVerfG, Beschluß vom 05.07.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 414/89

DRsp Nr. 2005/17047

Prüfungsumfang im Verfassungsbeschwerde-Verfahren - Verletzung des Gleichheitssatzes

1. Fachgerichtliche Beurteilungen sind vom Bundesverfassungsgericht nur darauf nachzuprüfen, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und die in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. 2. Namentlich kann eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Gerichtsentscheidungen erst dann angenommen werden, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht.

Normenkette:

BVerfGG § 23 § 90 Abs. 1 § 92 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: