FG Sachsen - Urteil vom 11.12.2013
8 K 173/13 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1;

Psychologisches Gutachten der Bundesagentur für Arbeit als ausreichender Nachweis für eine geistige Behinderung des Kindes und einen darauf gestützten Kindergeldanspruch

FG Sachsen, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 8 K 173/13 (Kg)

DRsp Nr. 2014/2417

Psychologisches Gutachten der Bundesagentur für Arbeit als ausreichender Nachweis für eine geistige Behinderung des Kindes und einen darauf gestützten Kindergeldanspruch

1. Ein psychologisches Gutachten des psychologischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit kann ein ausreichender Nachweis dafür sein, dass das volljährige Kind aufgrund einer stark ausgeprägten Lernbehinderung i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX geistig behindert und deswegen kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist; das gilt auch dann, wenn bislang noch keine amtliche Feststellung des Grads der Behinderung beantragt worden ist. 2. Die starke Lernbehinderung des Kindes ist ursächlich für dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt, wenn das Kind ausweislich des Gutachtens aufgrund seiner Lernbehinderung nur in Form „Unterstützter Beschäftigung” oder anderer Integrationsmaßnahmen an Anlern- oder Helfertätigkeiten herangeführt werden kann, derzeit aber auch dafür nicht geeignet erscheint, und wenn diese Bewertung dadurch untermauert wird, dass sich das Kind nachweislich bereits über einen längeren Zeitraum mehrfach erfolglos für Anlern- oder Helfertätigkeiten beworben hat.