BAG - Urteil vom 24.03.1983
2 AZR 21/82
Normen:
KSchG (1969) § 1 ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Münster - Urteil vom 11. Februar 1981 - 3 Ca 1288/80 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamm - Urteil vom 7. Juli 1981 - 13 Sa 413/81 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

BAG, Urteil vom 24.03.1983 - Aktenzeichen 2 AZR 21/82

DRsp Nr. 1997/7591

Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

»1. Die Überprüfung der sozialen Auswahl bei der Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen hat aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu erfolgen. Damit ist die Würdigung mit Hilfe einer Punkte-Tabelle nicht zu vereinbaren; sie verstößt gegen § 1 Abs. 3 KSchG. 2. Betriebliche Belange, insbesondere auch Leistungsunterschiede und Belastungen des Betriebes aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten, sind nicht bei der sozialen Auswahl nach Satz 1 zu berücksichtigen, sondern allein im Rahmen der Prüfung nach Satz 2, ob betriebliche Bedürfnisse einer sozialen Auswahl entgegenstehen (Aufgabe der bisherigen unveröffentlichten Rechtsprechung des Senats). a) Leistungsunterschiede stehen einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten nicht nur entgegen, wenn sich der Betrieb in einer Zwangslage befindet, sondern auch dann, wenn die Beschäftigung eines weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmers erforderlich (notwendig) ist (Korrektur des Urteils des Senates vom 20. Januar 1961 - 2 AZR 495/59 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).