BGH - Beschluss vom 20.05.2020
XII ZB 538/19
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; BEEG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1451/19
OLG Bamberg, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 WF 241/19

Ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsrechtsverfahren hinsichtlich Berücksichtigung des Familiengeldes als Einkommen; Bayerisches Familiengeld als eine vergleichbare Leistungen der Länder

BGH, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen XII ZB 538/19

DRsp Nr. 2020/9834

Ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsrechtsverfahren hinsichtlich Berücksichtigung des Familiengeldes als Einkommen; Bayerisches Familiengeld als eine vergleichbare Leistungen der Länder

Zu dem für die Deckung der Verfahrenskosten einzusetzenden Einkommen alle Einkünfte gehören auch Einkünfte, die aus zweckgerichteten öffentlich-rechtlichen Zuwendungen stammen. Das für Zwillinge bezogene Bayerische Familiengeld ist jedoch aufgrund spezialgesetzlicher Regelung insgesamt kein einzusetzendes Einkommen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. November 2019 aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 29. August 2019 zurückgewiesen worden ist, und klarstellend wie folgt gefasst:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 29. August 2019 dahin abgeändert, dass der Antragsgegnerin für das Verfahren erster Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt L. , Würzburg, zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet wird.

Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § Abs. S. 2;