LAG Hamm - Beschluss vom 03.06.2019
14 Ta 172/19
Normen:
ZPO § 120 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 04.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1266/17

Ratenzahlungsanordnung und Zahlungspflicht bei Aufhebung der ProzesskostenhilfebewilligungNeuer Zahlungsplan und -beginn bei Änderung der Ratenzahlung durch das Beschwerdegericht

LAG Hamm, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen 14 Ta 172/19

DRsp Nr. 2019/9214

Ratenzahlungsanordnung und Zahlungspflicht bei Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung Neuer Zahlungsplan und -beginn bei Änderung der Ratenzahlung durch das Beschwerdegericht

1. Die Zahlungspflicht einer Partei setzt eine nach Grund und Höhe wirksame Ratenzahlungsanordnung voraus.2. Wird die vom Arbeitsgericht festgesetzte Rate im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdegericht abgeändert, entfällt die Grundlage für eine Zahlungspflicht; sie wird auch nicht rückwirkend für die vom Beschwerdegericht festgesetzte Rate durch einen bereits vom Arbeitsgericht angeordneten Zahlungsbeginn begründet. Vielmehr ist ein neuer Zahlungsbeginn festzusetzen und ein neuer Zahlungsplan zu übermitteln.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 4. März 2019 (6 Ca 1266/17) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21. Juli 2017 in der Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Dezember 2018 bewilligten Prozesskostenhilfe mit Zahlungsanordnung (monatliche Rate 262,00 Euro).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 2;

Gründe

I. Durch Beschluss vom 21. Juli 2017 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung und unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.