LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.08.2017
1 Sa 116/16
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2719/15

Ratierliche Betriebsrentenberechnung bei vorzeitigem Ausscheiden des Beschäftigten

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 116/16

DRsp Nr. 2019/11780

Ratierliche Betriebsrentenberechnung bei vorzeitigem Ausscheiden des Beschäftigten

Bei der Berechnung der Betriebsrente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Beschäftigten sind zunächst alle in der einschlägigen Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und im Anschluss daran die zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen. Da die einschlägige Versorgungsordnung eine Gesamtversorgungsregelung enthält, wird der Rentenanspruch des Versorgungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 BetrAVG erst nach Berücksichtigung der Gesamtversorgungsobergrenze quotiert.

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.02.2016 - 6 Ca 2719/15 - teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 453,08 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 113,27 seit dem 01.09., 01.10., 03.11. und 01.12.2015 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 752,04 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 125,34 seit dem 01.01., 02.02., 01.03., 01.04., 03.05. und 01.06.2016 zu zahlen.

3. 4. 5. 6. 7.