OVG Saarland - Beschluss vom 27.03.2018
2 A 717/17
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 6; SGB VIII § 86c Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2101/14

Realisierung eines Erstattungsanspruchs des früher zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers; Wegen Belegenheit einer Erziehungsstelle in seinem Zuständigkeitsbereich zuständig gewordenen Träger

OVG Saarland, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 2 A 717/17

DRsp Nr. 2019/4731

Realisierung eines Erstattungsanspruchs des früher zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers; Wegen Belegenheit einer Erziehungsstelle in seinem Zuständigkeitsbereich zuständig gewordenen Träger

Führt die Realisierung eines Erstattungsanspruchs nach den § 89c Abs. 1 Satz 1, 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII des früher zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers gegenüber dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII wegen Belegenheit einer Erziehungsstelle in seinem Zuständigkeitsbereich zuständig gewordenen Träger dazu, dass letztgenannter seinerseits einen Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlangen würde, ist der zuletzt genannte Anspruch vorrangig und gegenüber dem erwähnten Erstattungsanspruch des früher zuständigen Trägers, der nach der Regelung in § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Ergebnis die Kosten der Jugendhilfemaßnahmen tragen soll.