LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.08.2019
L 14 R 906/18
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 74 Abs. 1; SGB VI § 122 Abs. 3; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 R 413/18

Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung und Bewertung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Berücksichtigung von Zeiten der Fachschulausbildung wegen Überschreitung der Höchstdauer an berücksichtigungsfähigen Zeiten einer schulischen Ausbildung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.2019 - Aktenzeichen L 14 R 906/18

DRsp Nr. 2021/2606

Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung und Bewertung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Berücksichtigung von Zeiten der Fachschulausbildung wegen Überschreitung der Höchstdauer an berücksichtigungsfähigen Zeiten einer schulischen Ausbildung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.11.2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 74 Abs. 1; SGB VI § 122 Abs. 3; GG Art. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Zeiten des Besuchs einer Fachschule Ende der 1990er Jahre anstelle der bislang erfolgten Berücksichtigung von Zeiten des Besuchs einer Schule und einer Hochschule bis Ende der 1970er Jahre, letztlich eine höhere Altersrente.