1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1963 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger begehrt die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ohne Lichtbild.
Die Gültigkeit seiner im Jahr 2014 noch ohne Lichtbild von der Beklagten ausgestellte eGK der ersten Generation lief am 31. Dezember 2018 aus. Mit E-Mail vom 28. Dezember 2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm eine neue eGK ohne Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Januar 2019 unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage ab. Die Ausstellung einer provisorischen Ersatzbescheinigung komme mangels Mitwirkung des Klägers nicht mehr in Betracht (Hinweis auf § 15 Abs. 6 S. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)). Hiergegen legte der Kläger am 15. Januar 2019 Widerspruch ein, rügte insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und machte datenschutzrechtliche Bedenken geltend.
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