LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.08.2019
10 Sa 1693/18 SK
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1219/17

Recht der ULAK zur Verzugszinsenberechnung bei Verpflichtung nach § 7 SokaSiGKein Verzug bei nicht schuldhafter NichtleistungWeiter Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Höhe der Verzugszinsen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.08.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 1693/18 SK

DRsp Nr. 2021/1598

Recht der ULAK zur Verzugszinsenberechnung bei Verpflichtung nach § 7 SokaSiG Kein Verzug bei nicht schuldhafter Nichtleistung Weiter Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Höhe der Verzugszinsen

1. Die ULAK ist berechtigt, Verzugszinsen für solche Beiträge zu berechnen, für die eine Zahlungsverpflichtung nur aufgrund des SokaSiG angenommen werden, kann, weil sich die jeweilige Allgmeinverbindlicherklärung des VTV als unwirksam erwiesen hat. Die Bauarbeitgeber durften sich bis zum 21. September 2016 nicht darauf verlassen, dass keine Beitragspflichten bestanden. Bei einer ungeklärten Rechtslage ist im Zweifel von einem Vertretenmüssen i.S.d. § 286 Abs. 4 BGB auszugehen (ebenso Hess. LAG 18. August 2017 - 10 Sa 211/17 - Juris). 2. Die in § 20 Abs. 1 VTV vom 3. Mai 2013 mit Wirkung zum 1. Juli 2013 eingeführte Verzugszinsregelung in Höhe von 1 % der Beitragsforderung pro angefangenem Monat ist angesichts des weiten Ermessensspielraums der Tarifvertragsparteien zulässig. 3. Zur Auslegung eines Vorbehalts, mit dem der Beitragsschuldner die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen von der rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung abhängig macht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Oktober 2018 – 11 Ca 1219/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.