Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.01.2016 -
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird
a)die Beklagte verurteilt, an den Kläger 729,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 349,30 € seit dem 01.02.2017 und aus weiteren 380,64 € seit dem 01.09.2017 zu zahlen;
b)die Beklagte verurteilt, an den Kläger aus der ab dem 01.01.1963 auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C GmbH (Schwarzes Buch) erteilten Direktzusage monatlich ein Ruhegehalt in Höhe von 840,55 € brutto am jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 30.09.2017 zu zahlen;
c)die Beklagte verurteilt, an den Kläger aus der am 20.12.1963 erklärten und unter dem 20.12.1963 und 18.04.1975 erweiterten zusätzlichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen Versorgungszusage der C GmbH monatlich eine Ruhegehalt von 227,85 € brutto am jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 30.09.2017 zu zahlen;
d) 3. 4.
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