LAG Köln - Urteil vom 04.10.2017
11 Sa 244/16
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1961/15

Recht des Arbeitgebers zum Widerruf einer VersorgungszusagePflicht zur Anpassung der Betriebsrente an die Entwicklung der gesetzlichen Rente

LAG Köln, Urteil vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 244/16

DRsp Nr. 2018/3976

Recht des Arbeitgebers zum Widerruf einer Versorgungszusage Pflicht zur Anpassung der Betriebsrente an die Entwicklung der gesetzlichen Rente

Einzelfall

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.01.2016 - 1 Ca 1961/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird

a)

die Beklagte verurteilt, an den Kläger 729,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 349,30 € seit dem 01.02.2017 und aus weiteren 380,64 € seit dem 01.09.2017 zu zahlen;

b)

die Beklagte verurteilt, an den Kläger aus der ab dem 01.01.1963 auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C GmbH (Schwarzes Buch) erteilten Direktzusage monatlich ein Ruhegehalt in Höhe von 840,55 € brutto am jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 30.09.2017 zu zahlen;

c)

die Beklagte verurteilt, an den Kläger aus der am 20.12.1963 erklärten und unter dem 20.12.1963 und 18.04.1975 erweiterten zusätzlichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen Versorgungszusage der C GmbH monatlich eine Ruhegehalt von 227,85 € brutto am jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 30.09.2017 zu zahlen;

d) 3. 4.