LAG Köln - Beschluss vom 12.04.2019
9 TaBV 122/18
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 7/18

Recht des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung von Informationen über die Erstellung und Vereinbarung eines betrieblichen Entlohnungssystems in Form einer EDV-Datei

LAG Köln, Beschluss vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 9 TaBV 122/18

DRsp Nr. 2020/1162

Recht des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung von Informationen über die Erstellung und Vereinbarung eines betrieblichen Entlohnungssystems in Form einer EDV-Datei

Auch wenn der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zur Mitbestimmung in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung berufen ist, so steht ihm gleichwohl kein Anspruch auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten in Gestalt einer EDV-Datei zu. Denn der Arbeitgeber kann frei entscheiden, in welcher Form er den Betriebsrat informiert.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.10.2018 - 1 BV 7/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.10.2018 - 1 BV 7/18 - abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Betriebsrat begehrt die Zurverfügungstellung einer EDV-Datei mit tabellarischen Arbeitnehmerinformationen und -daten.

Die Arbeitgeberin ist eine Tochtergesellschaft der D AG im Unternehmensbereich Post, eCommerce, Parcel (PeP) und entwickelt mit derzeit ca. 113 Mitarbeitern am Standort T Standardprodukte sowie individuelle Adresslösungen zur Optimierung der Direktwerbung. Die Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden.

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