LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 18.06.2020
5 Ta 15/21
Normen:
ZPO § 97; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 18/21

Recht des Gerichts zur Vorlage des Antrags auf Prozesskostenhilfe im OriginalKeine Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Nichtakzeptanz der Beiordnungsbedingungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 5 Ta 15/21

DRsp Nr. 2021/9955

Recht des Gerichts zur Vorlage des Antrags auf Prozesskostenhilfe im Original Keine Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Nichtakzeptanz der Beiordnungsbedingungen

1. Zwar kann eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die nicht mit einer Originalunterschrift, sondern wegen Übermittlung per Fax oder beA mit einer fotokopierten oder eingescannten Unterschrift des Antragstellers versehen ist, den Anforderungen genügen, sofern feststeht, dass die Erklärung von der Partei stammt. Das schließt es jedoch nicht generell aus, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eine Glaubhaftmachung durch Nachreichung des Originals der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu fordern. 2. Der Beiordnungsantrag eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten ist insgesamt zurückzuweisen, wenn der Rechtsanwalt nicht mit einer Beiordnung zu den Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Niederlassung im Bezirk des Gerichts einverstanden ist, sondern ausdrücklich die uneingeschränkte Beiordnung beantragt, und dadurch weitere Kosten entstehen würden.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.03.2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 29.03.2021 - 14 Ca 18/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette: