Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Urteil vom 9.7.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen solchen Anspruch des Klägers verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 24.8.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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