BSG - Beschluss vom 19.12.2018
B 5 R 212/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3594/17
SG Stuttgart, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 5108/15

Recht eines Beteiligten zur Teilnahme an der mündlichen VerhandlungIn Strafhaft befindlicher ProzessbeteiligterAnspruch auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen B 5 R 212/18 B

DRsp Nr. 2019/1905

Recht eines Beteiligten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung In Strafhaft befindlicher Prozessbeteiligter Anspruch auf rechtliches Gehör

Auch einem in Strafhaft befindlichen Prozessbeteiligten steht das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, weil der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Strafvollzug nicht ausgeschlossen wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Urteil vom 9.7.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen solchen Anspruch des Klägers verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 24.8.2017 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),