LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.11.2020
14 TaBV 4/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 224
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/19

Recht zur Entsendung unternehmensfremder Mitglieder des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebes in den GesamtbetriebsratKeine Erforderlichkeit des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit Trägerunternehmen im Sinne des § 47 Abs. 2 BetrVGAlleiniges Entscheidungsrecht des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebes bei Entsendung der Personen in den Gesamtbetriebsrat

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 14 TaBV 4/20

DRsp Nr. 2021/2023

Recht zur Entsendung unternehmensfremder Mitglieder des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebes in den Gesamtbetriebsrat Keine Erforderlichkeit des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit Trägerunternehmen im Sinne des § 47 Abs. 2 BetrVG Alleiniges Entscheidungsrecht des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebes bei Entsendung der Personen in den Gesamtbetriebsrat

1. Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 2 BetrVG, der Repräsentationsgedanke sowie die Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes sprechen dafür, dass auch unternehmensfremde Mitglieder des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens entsandt werden dürfen.2. Es bedarf für eine wirksame Entsendung in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG keines Arbeitsverhältnisses zum Trägerunternehmen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31.07.2020, Az: 1 BV 5/19, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit der Bildung eines Gesamtbetriebsrats bei der Beteiligten zu 2.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14.