Der Kläger, der zuvor das Amt eines leitenden städtischen Direktors im Baudezernat der Stadt M. bekleidet hatte, wurde durch Beschluß des Rates der Stadt M. mit Wirkung ab 1. Mai 1985 zum Geschäftsführer der beiden beklagten Gesellschaften bestellt und schied aus diesem Grund aus dem Beamtenverhältnis aus. Bei den beiden Beklagten handelt es sich um Gesellschaften, deren Geschäftsanteile von der Stadt M. gehalten werden. Der Rat der Stadt nimmt die Gesellschafterrechte wahr. Unternehmenszweck der Beklagten zu 1 ist u.a. der An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Vorbereitung, Durchführung und Betreuung von Bauvorhaben; die Beklagte zu 2 ist ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen.
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