BGH - Urteil vom 16.01.1995
II ZR 26/94
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
BB 1995, 477
BGHR BGB § 626 Abs. 1 Kündigungserklärung 1
DB 1995, 621
DRsp I(138)727c
GmbHR 1995, 301
MDR 1995, 372
NJW-RR 1995, 416
WM 1995, 712
ZIP 1995, 310
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Rechte der Gesellschaft bei außerordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers

BGH, Urteil vom 16.01.1995 - Aktenzeichen II ZR 26/94

DRsp Nr. 1995/3056

Rechte der Gesellschaft bei außerordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers

»Ist in einem Anstellungsvertrag vereinbart, daß dem Geschäftsführer im Falle der außerordentlichen Kündigung bestimmte Ansprüche verbleiben, sofern nicht - näher bezeichnete - erschwerende Umstände vorliegen, so ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, sich bereits beim Ausspruch der Kündigung auf diese Umstände zu berufen.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der zuvor das Amt eines leitenden städtischen Direktors im Baudezernat der Stadt M. bekleidet hatte, wurde durch Beschluß des Rates der Stadt M. mit Wirkung ab 1. Mai 1985 zum Geschäftsführer der beiden beklagten Gesellschaften bestellt und schied aus diesem Grund aus dem Beamtenverhältnis aus. Bei den beiden Beklagten handelt es sich um Gesellschaften, deren Geschäftsanteile von der Stadt M. gehalten werden. Der Rat der Stadt nimmt die Gesellschafterrechte wahr. Unternehmenszweck der Beklagten zu 1 ist u.a. der An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Vorbereitung, Durchführung und Betreuung von Bauvorhaben; die Beklagte zu 2 ist ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen.