OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.04.2017
6 U 69/16
Normen:
BGB § 280;
Fundstellen:
DB 2017, 1375
GRUR-RR 2017, 294
ZIP 2017, 1163
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 223/15

Rechte der Gesellschaft hinsichtlich eines von einem Gesellschafter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft gemachten Erfindung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.04.2017 - Aktenzeichen 6 U 69/16

DRsp Nr. 2017/5937

Rechte der Gesellschaft hinsichtlich eines von einem Gesellschafter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft gemachten Erfindung

1. Macht der Gesellschafter, der wie ein Geschäftsführer in die Leitung der Gesellschaft eingebunden ist, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Erfindung, kann für ihn nach den Gesamtumständen die Pflicht bestehen, diese Erfindung der Gesellschaft (entschädigungslos) anzudienen, wenn die Leitungsfunktion des Gesellschafters auch den technischen Bereich betraf, die Erfindung dem Geschäftsgegenstand der Gesellschaft zuzuordnen ist und die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruhte (im Streitfall bejaht).2. Verstößt der Gesellschafter in dem in Ziffer 1. genannten Fall gegen die ihn treffende Andienungspflicht und meldet die Erfindung im eigenen Namen als Patent an, steht der Gesellschaft ein Anspruch auf Übertragung der Anmeldung bzw. des auf Grund dieser Anmeldung erteilten Patents - gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts - zu.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. März 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

a) b) c) d) e) f) 2. a) b)