LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.04.2017
6 TaBV 47/16
Normen:
SGB IX § 96 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 01.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 114/16

Rechte der Schwerbehindertenvertretung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 6 TaBV 47/16

DRsp Nr. 2017/16565

Rechte der Schwerbehindertenvertretung

Aus § 96 Abs. 9 SGB IX kann die Schwerbehindertenvertretung keinen Rechtsanspruch auf Überlassung eines eigenen Raums herleiten. Vielmehr steht es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er der Schwerbehindertenvertretung eigene Räume und Sachmittel zur Verfügung stellt oder sie auf die Mitbenutzung der Räume des Betriebsrats verweist.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. (Schwerbehindertenvertretung) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.11.2016 - 6 BV 114/16 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 96 Abs. 9;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Herausgabe eines bisher von der Schwerbehindertenvertretung genutzten Raumes.

Die Beteiligte zu 1. (Im Folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt in ihrem Betrieb in G... etwa 900 Arbeitnehmer, von denen etwa ca. 180 schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.

Die Beteiligte zu 2. ist die im Betrieb der Beteiligten zu 1. gewählte Schwerbehindertenvertretung (Im Folgenden: Schwerbehindertenvertretung). Vertrauensperson ist Herr T.... Er hat zwei Stellvertreter. Herr T... war bei Einleitung dieses Verfahrens erstes stellvertretendes Mitglied des Betriebsrats und ist zwischenzeitlich ordentliches Mitglied.