LAG Köln - Beschluss vom 11.10.2017
9 Ta 176/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 273;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1666/17

Rechte des Arbeitnehmers bei Nichterfüllung des Lohnanspruchs durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Beschluss vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 9 Ta 176/17

DRsp Nr. 2017/15781

Rechte des Arbeitnehmers bei Nichterfüllung des Lohnanspruchs durch den Arbeitgeber

1. Der Arbeitnehmer ist gem. § 273 Abs. 1 BGB berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern und somit ein Zurückbehaltungsrecht i.S. von § 273 Abs. 1 BGB auszuüben, wenn der Arbeitgeber einen fälligen Lohnanspruch nicht erfüllt hat. 2. In der Übertragung eines Kontos mit virtueller Währung mit einem Wert von weniger als der Hälfte des fälligen Lohnanspruchs liegt keine Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitsvergütung.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2017 - 2 Ca 1666/17 - in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 11.08.2017 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K h für den ersten Rechtszug derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe für einen Streitwert bis zu 8.550,00 EUR mit Wirkung ab dem 08.03.2017 bewilligt.

Eine Gebühr wird nicht erhoben.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 273;

Gründe

1.) Die Beschwerde ist zum Teil begründet.