LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.05.2020
5 Sa 173/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 237
EzA-SD 2021, 6
NZA-RR 2020, 520
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1702/18

Rechte des Arbeitnehmers bei Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 173/19

DRsp Nr. 2020/8389

Rechte des Arbeitnehmers bei Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages

1. Hat der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns abgeschlossen, hat er nach § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Der Arbeitnehmer ist dann so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. 2. Eine Verhandlungssituation ist als unfair zu bewerten, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht.

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.06.2019 - 4 Ca 1702/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Der im September 1965 geborene Kläger ist Diplom-Agraringenieur und arbeitete zunächst im Tiefbau als Technologe und Bauleiter. Anschließend war er bei einem Callcenter tätig und dort für Fragen der Datenbankanwendungen zuständig. Im Jahr 2004 wechselte er zu einem Reiseveranstalter, bei dem er in der Personalsteuerung eingesetzt war.