KG - Urteil vom 30.03.2021
21 W 4/21
Normen:
BGB § 242; BGB § 648a; BGB § 650f Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 274/20

Rechte des Hauptschuldners bei beabsichtigter Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern durch den Gläubiger

KG, Urteil vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 21 W 4/21

DRsp Nr. 2021/12432

Rechte des Hauptschuldners bei beabsichtigter Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern durch den Gläubiger

Beabsichtigt ein Gläubiger, eine ihm als Sicherheit übergebene Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch zu nehmen, kann ihm der Hauptschuldner dies im Wege der einstweiligen Verfügung mit der Maßgabe untersagen lassen, dass der Gläubiger zuvor eine zugunsten des Hauptschuldners bestehende und liquide feststellbare Einrede auszuräumen hat.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2020 unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

1. Der Verfügungsbeklagten wird es einstweilen untersagt, die x AG aus ihrer Bürgschaft Nr. x (Betrag: 170.000,00 €)

über einen Betrag von 120.000,00 € hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn sie leistet der Verfügungsklägerin Zug um Zug in Höhe des überschießenden Betrags Sicherheit für deren Vergütungsansprüche einschließlich eventueller Zusatzaufträge und Nebenforderungen aus dem Bauvertrag zwischen den Parteien vom 26. März 2020 über Herstellung, Lieferung und Montage von Natursteinbrüstungen betreffend das Bauvorhaben x.

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung werden der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € und Ordnungshaft angedroht.