OLG München - Endurteil vom 14.09.2017
23 U 667/17
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 3604/16

Rechte des Käufers eines gebrauchten Pkw bei unrichtiger Angabe der LaufleistungRechte des Verkäufers bei unberechtigter Abnahmeverweigerung

OLG München, Endurteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 23 U 667/17

DRsp Nr. 2018/10617

Rechte des Käufers eines gebrauchten Pkw bei unrichtiger Angabe der Laufleistung Rechte des Verkäufers bei unberechtigter Abnahmeverweigerung

1. Die Angabe der Laufleistung eines gebrauchten Pkw hat keinen rechtsverbindlichen Erklärungsgehalt, wenn sie mit einschränkenden Zusätzen wie "laut Fahrzeugbrief", "laut Vorbesitzer" oder "soweit bekannt" versehen ist. 2. Verweigert der Käufer des Pkw unberechtigt die Abnahme der Kaufsache, so kann der Verkäufer nicht nur gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, sondern ist auch berechtigt, daneben gem. §§ 325, 280 Abs. 1, 3 und 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 3. Die Vereinbarung einer Entschädigung von 10% des Kaufpreises im Falle der Nichtabnahme eines Fahrzeugs in den AGB des Händlers hält einer AGB-Kontrolle stand. Insbesondere kann eine 10%ige Schadenspauschale nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19.01.2017, Az. 2 HK O 3604/16, aufgehoben.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

Das soeben verkündete Endurteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet:

I.