OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2017
22 U 104/16
Normen:
BGB § 434 Abs. 2; BGB § 437 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 38/15

Rechte des Käufers eines mit mehreren Mardern befallenen Hausgrundstücks

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen 22 U 104/16

DRsp Nr. 2017/3652

Rechte des Käufers eines mit mehreren Mardern befallenen Hausgrundstücks

1. Der akute Befall eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit einem oder mehreren Mardern stellt einen Sachmangel im Sinne des §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks oder Eigentumswohnung den Kaufinteressenten aufzuklären hat.2. Dagegen wird ein Sachmangel nicht (auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Mangelverdachts) allein dadurch begründet, dass in der weiter zurückliegenden Vergangenheit ein Marderbefall des Gebäudes zu verzeichnen war. Infolgedessen muss der Verkäufer den Kaufinteressenten über derartige Vorfälle nicht aufklären.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.09.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 2; BGB § 437 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2;
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