OLG Hamm - Urteil vom 15.09.2022
13 U 437/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; VO (EG) 715/2007 Art. 5;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 339/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHaftung des Herstellers wegen Verletzung eines Schutzgesetzes

OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 13 U 437/21

DRsp Nr. 2022/17745

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Haftung des Herstellers wegen Verletzung eines Schutzgesetzes

Zu den Voraussetzungen einer etwaigen Fahrlässigkeitshaftung eines Motorenherstellers bei behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

1. Der Käufer eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw kann Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/EG stützen, da gesetzgeberischer Zweck dieser Vorschrift nicht der Schutz vor der Eingehung nicht gewollter Verbindlichkeiten ist. 2. Die Implementierung eines sog. Thermofensters in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der Volkswagen AG vom Typ EA 288).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Juli 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (16 O 339/20) abgeändert.

Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.