OLG Hamm - Urteil vom 18.11.2022
11 U 174/21
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
VRS 2023, 25
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 176/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch gerichtliche Geltendmachung durch einen ProzessfinanziererVoraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 852 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2022 - Aktenzeichen 11 U 174/21

DRsp Nr. 2023/1420

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch gerichtliche Geltendmachung durch einen Prozessfinanzierer Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 852 BGB

Zur Frage der Verjährung eines zunächst an einen Prozessfinanzierer abgetreten und später an den Geschädigten rückabgetretenen und dann von diesem gerichtlich verfolgten Schadensersatzanspruchs, wenn eine zwischenzeitlich vom Prozessfinanzierer erhobene Klage mangels Aktivlegitimation des Prozessfinanzierers rechtskräftig abgewiesen wurde. Zu den (fehlenden) Voraussetzungen des § 852 BGB im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen den Hersteller des Motors (wie BGH VII ZR 442/21 und BGH Via ZR 441/21).

1. Bei dem Erwerber eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw ist von positiver Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht vor dem 01.01.2016 auszugehen, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB frühestens am 01.01.2017 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2019 geendet hat.