OLG Hamm - Beschluss vom 23.05.2017
28 U 31/17
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 439; BGB § 242;

Rechte des Käufers eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 28 U 31/17

DRsp Nr. 2017/17178

Rechte des Käufers eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw

Unzulässigkeit der Nachbesserungsklage mangels Rechtsschutzinteresses bei Weigerung des Autokäufers, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen

Die Klage eines Käufers eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw auf Nachbesserung ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn sich aus dem gesamten Prozessverhalten des Klägers ergibt, dass er nicht bereit ist, das Fahrzeug dem Verkäufer zu Nachbesserungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 439; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche des Klägers aus einem Gebrauchtfahrzeugkauf vom 29.10.2013.

Die Beklagte zu 1. ist Audi-Vertragsverhändlerin mit Betriebssitz in M; die Beklagte zu 2. ist ihre Komplementärgesellschaft.

Ausweislich der verbindlichen Bestellung vom 29.10.2013 (Anlage k 1) erwarb der Kläger von der Beklagten zu 1. ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Audi A 4 2.0 TDI zum Preis von 24.840 €, wobei der Kaufpreis über ein Darlehen der VW Bank GmbH finanziert werden sollte.

1. 2. 3. 4.