OLG Hamm - Beschluss vom 27.07.2017
28 U 31/17
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 439; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 412/15

Rechte des Käufers eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 28 U 31/17

DRsp Nr. 2017/17181

Rechte des Käufers eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw

Unzulässigkeit der Nachbesserungsklage mangels Rechtsschutzinteresses bei Weigerung des Autokäufers, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.

Die Klage eines Käufers eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw auf Nachbesserung ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn sich aus dem gesamten Prozessverhalten des Klägers ergibt, dass er nicht bereit ist, das Fahrzeug dem Verkäufer zu Nachbesserungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.01.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 10.000 € Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 439; BGB § 242;

Gründe

I.

Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 23.05.2017 ausgeführt, stellt sich der Sach- und Streitstand der Klage wie folgt dar:

Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche des Klägers aus einem Gebrauchtfahrzeugkauf vom 29.10.2013.

1. 2. 3. 4. 1. 3.