OLG Hamm - Urteil vom 13.03.2018
26 U 4/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2018, 396
ITRB 2018, 155
MMR 2018, 766
ZUM-RD 2018, 496
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 254/17

Rechte eines Arztes bei unrichtiger Tatsachendarstellung in einem Ärztebewertungsportal im Internet

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 26 U 4/18

DRsp Nr. 2018/5175

Rechte eines Arztes bei unrichtiger Tatsachendarstellung in einem Ärztebewertungsportal im Internet

Der Betreiber eines Ärztebewertungsportals ist verpflichtet, einen Nutzerbeitrag zu entfernen, in dem der Wahrheit zuwider behauptet wird, die betroffene Ärztin verzichte auf Aufklärung und Beratung.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 28. November 2017 verkündete Urteil der 9.Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagte bleibt verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf dem Portal www.###.de hinsichtlich des Profils der Verfügungsklägerin bei der Patientenbewertung vom 23. Juni 2017 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die Verfügungsklägerin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz tragen zu 3/4 die Verfügungsklägerin und zu 1/4 die Verfügungsbeklagte.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;