I. Das Versäumnisurteil des Senats vom 17. Februar 2016 wird aufrechterhalten, soweit auf die Berufung der Beklagten das am 12 August 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin -
Im landgerichtlichen Ausspruch zu Ziff. 1 wird nach "ohne vorige ausdrückliche Einwilligung des Klägers zu betreiben und/oder betreiben zu lassen" angefügt: ", wenn dies geschieht wie bei dem Telefonanruf vom 16. Mai 2013 gegen 17:43 Uhr von der Telefonnummer ..... zur Telefonnummer des Klägers .....
Der weitergehende Klageantrag zu Ziff. 1 wird abgewiesen."
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