KG - Urteil vom 03.08.2016
5 U 127/14
Normen:
UWG § 3; UWG § 7 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 20/14

Rechte eines Verbrauchers oder eines Gewerbetreibenden bei einverständnisloser telefonischer Kontaktaufnahme zu Werbezwecken

KG, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen 5 U 127/14

DRsp Nr. 2021/4332

Rechte eines Verbrauchers oder eines Gewerbetreibenden bei einverständnisloser telefonischer Kontaktaufnahme zu Werbezwecken

1. Die telefonische Kontaktaufnahme zu einem Verbraucher oder Unternehmer zu Werbezwecken verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn ein Einverständnis nicht vorliegt. 2. Zum Nachweis des Einverständnisses ist eine vollständige Dokumentation der konkreten Einverständniserklärung erforderlich. Im Falle einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken.

I. Das Versäumnisurteil des Senats vom 17. Februar 2016 wird aufrechterhalten, soweit auf die Berufung der Beklagten das am 12 August 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 20/14 - wie folgt geändert wird:

Im landgerichtlichen Ausspruch zu Ziff. 1 wird nach "ohne vorige ausdrückliche Einwilligung des Klägers zu betreiben und/oder betreiben zu lassen" angefügt: ", wenn dies geschieht wie bei dem Telefonanruf vom 16. Mai 2013 gegen 17:43 Uhr von der Telefonnummer ..... zur Telefonnummer des Klägers .....

Der weitergehende Klageantrag zu Ziff. 1 wird abgewiesen."