BAG - Urteil vom 10.06.2010
2 AZR 297/09
Normen:
KSchG § 9;
Fundstellen:
NJW 2010, 3796
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 643/08
ArbG Kaiserslautern, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 438/08

Rechtfertigung eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers wegen des Prozessverhaltens des Arbeitnehmeranwalts

BAG, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 297/09

DRsp Nr. 2010/19741

Rechtfertigung eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers wegen des Prozessverhaltens des Arbeitnehmeranwalts

1. Auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. 2. Dies gilt für vom Arbeitnehmer nicht veranlasste Erklärungen des Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich diese zu eigen macht und sich auch nachträglich nicht von ihnen distanziert, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass gerade Erklärungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Februar 2009 - 3 Sa 643/08 - aufgehoben, soweit es den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen hat.

In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag. Dabei steht die Rechtsfrage im Vordergrund, inwieweit als Auflösungsgrund zu Lasten des Arbeitnehmers das Prozessverhalten seines Prozessbevollmächtigten berücksichtigt werden darf.