LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.09.2020
14 Sa 349/20
Normen:
§§ 305, 310 Abs. 2 Nr. 3, 307 Abs. 1, 306 BGB; § 308 Nr. 4 BGB; § 397 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 341/19

Rechtliche Einordnung der schriftlichen Bestätigung einer zuvor von einem nicht Bevollmächtigten des Arbeitgebers ausgesprochenen mündlichen FreistellungRechtsfolgen widersprüchlicher Angaben zur Frage der Widerruflichkeit der Freistellung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 349/20

DRsp Nr. 2022/13740

Rechtliche Einordnung der schriftlichen Bestätigung einer zuvor von einem nicht Bevollmächtigten des Arbeitgebers ausgesprochenen mündlichen Freistellung Rechtsfolgen widersprüchlicher Angaben zur Frage der Widerruflichkeit der Freistellung

„Bestätigt“ ein Schreiben des Arbeitgebers eine zuvor von einem nicht Bevollmächtigten ausgesprochene mündliche Freistellung handelt es sich hierbei um eine Willenserklärung Da es eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht nicht gibt, stellt diese Willenserklärung ein Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrags nach § 397 BGB dar, dass nach § 151 BGB durch den Arbeitnehmer angenommen werden kann.Dieses Angebot ist an den Voraussetzungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu messen, da der Arbeitnehmer auf seinen Inhalt keinen Einfluss nehmen kann, § 310 Abs. 2 Nr. 3 BGB.Sind die Angaben zur Frage der Widerruflichkeit der Freistellung widersprüchlich, entspricht die Erklärung nicht dem Transparenzgebot. Aus § 306 BGB folgt, dass der Widerrufsvorbehalt unwirksam ist.Ob sich dies auch aus § 308 Nr. 4 BGB ergibt konnte offen bleiben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Januar 2020 – 9 Ca 341/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 305, 310 Abs. 2 Nr. 3, 307 Abs. 1, 306 BGB; § 308 Nr. 4 BGB;