1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2012 - 9 Sa 680/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Berechtigung des Beklagten, die tarifvertraglich für Januar 2011 vorgesehene "einmalige Sonderzahlung 2011" in Höhe von 240,00 Euro brutto mit einer in diesem Monat geleisteten Ausgleichszahlung zu verrechnen.
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