OLG Köln - Beschluss vom 08.06.2018
5 U 174/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 631; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 257/15

Rechtliche Einordnung des Behandlungsvertrages zwischen einem Zahnarzt und einem PatientenBeginn der Verjährung von Ansprüchen des Patienten wegen fehlerhafter Behandlung

OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 5 U 174/17

DRsp Nr. 2018/12685

Rechtliche Einordnung des Behandlungsvertrages zwischen einem Zahnarzt und einem Patienten Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Patienten wegen fehlerhafter Behandlung

1. Der Behandlungsvertrag zwischen einem Zahnarzt und einem Patienten ist grundsätzlich als Dienstvertrag einzuordnen, da der Zahnarzt regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr Gelingen verspricht. 2. Das gilt auch im Falle zahnprothetischer Behandlung eines Patienten. Insoweit haftet der Zahnarzt nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften nur hinsichtlich des Vorliegens zahnlabortechnischer Verarbeitungsfehler 3. Hat der Zahnarzt den Zahnersatz nicht ausreichend stabil geplant und bricht dieser zu einem Zeitpunkt, in dem die Behandlung schon längere Zeit beendet ist, so ist der Patient nicht gehalten, dem Zahnarzt die Gelegenheit zur Nachbesserungsarbeiten zu geben, da nicht solche, sondern eine komplette Neuversorgung des Unterkiefers vorzunehmen wäre.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 04.10.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 257/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.