OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.08.2017
16 U 253/16
Normen:
BGB § 611;
Fundstellen:
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 1330
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 110/16

Rechtliche Einordnung eines Auftrags zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen eines Profi-Sportlers gegen Versicherungen und die Berufsgenossenschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 16 U 253/16

DRsp Nr. 2017/12869

Rechtliche Einordnung eines Auftrags zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen eines Profi-Sportlers gegen Versicherungen und die Berufsgenossenschaft

1. Ein "Dienstleistungsvertrag", durch den ein professioneller Handballspieler einen Dritten beauftragt, im eigenen Namen Ärzte und Rechtsanwälte zur Prüfung von Ansprüchen gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft und privaten Versicherung nach Unfällen oder Krankheiten durchzusetzen, wobei der Dritte ein Erfolgshonorar in Höhe von 15% der Kapitalbeträge der durchgesetzten Leistungen zuzüglich Mehrwertsteuer erhält, ist rechtlich als Dienstvertrag gem. § 611 BGB und nicht als Gesellschaftsvertrag einzuordnen. 2. Dies bedingt, dass der Vertrag jederzeit ordentlich gekündigt werden kann. 3. Ein vorformulierter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 11. November 2016, Az. 4 O 110/16, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611;

Gründe

I.