OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.09.2017
15 U 21/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 64/14

Rechtliche Einordnung eines Pferdeeinstellvertrages mit einem PensionsstallbetreiberPflichten des Pensionsstallbetreibers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 15 U 21/16

DRsp Nr. 2018/16155

Rechtliche Einordnung eines "Pferdeeinstellvertrages" mit einem Pensionsstallbetreiber Pflichten des Pensionsstallbetreibers

1. Eine mit "Pferdeeinstellvertrag" überschriebene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Eigentümer eines Pferdes und dem Inhaber einer Pferdepension ist rechtlich als entgeltlicher Verwahrungsvertrag i.S. von § 688 BGB einzuordnen. 2. Aufgrund eines solchen Vertrages schuldet der Pensionsstallbetreiber nicht nur die Unterbringung des Pferdes, sondern auch dessen Fütterung und Obhut. 3. Diese Pflichten sind verletzt und den Pensionsstallbetreiber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es zu Verletzungen des Pferdes kommt, ohne dass der Pensionsstallbetreiber sich entlasten kann. 4. Kommt es zu einer Schädigung, so hat der Pensionsstallbetreiber sich über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 BGB hinaus nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern muss auch darlegen und ggfls. beweisen, dass ihm keine Pflichtverletzung trifft. Das gilt jedenfalls dann, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen. 5. Der Entlastungsbeweis ist nicht gelungen, wenn sich nicht feststellen lässt und demgemäß offen bleibt, wie sich das Pferd die Verletzungen zugezogen hat bzw. worauf diese zurück zu führen sind.

Tenor