OLG Naumburg - Urteil vom 09.05.2018
12 U 85/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1143/15

Rechtliche Einordnung eines Vertrages mit einem Landwirt betreffend die Bewirtschaftung eines Feldes einschließlich des Einkaufs des Saatguts und der Pflanzenschutz- und Düngemittel

OLG Naumburg, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 12 U 85/17

DRsp Nr. 2019/1754

Rechtliche Einordnung eines Vertrages mit einem Landwirt betreffend die Bewirtschaftung eines Feldes einschließlich des Einkaufs des Saatguts und der Pflanzenschutz- und Düngemittel

Ein Vertrag, mit dem ein Landwirt nicht nur mit der Feldbewirtschaftung in Form von Weizenanbau gegen Vergütung der einzelnen Arbeiten beauftragt wird, sondern auch mit dem Einkauf des Saatgutes und der Pflanzenschutz- und Düngemittel gegen Erstattung der Auslagen, ohne dass er die Ernte frei verkaufen kann, ist rechtlich als Dienstvertrag einzuordnen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. September 2017 verkündete Einzelrichterurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

und beschlossen:

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 34.312,76 €.

Normenkette:

BGB § 611;

Gründe:

I.