LAG Köln - Urteil vom 01.04.2016
10 Sa 981/15
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7615/14

Rechtliche Einordnung eines vom Arbeitgeber für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand zugesagten Übergangsgeldes

LAG Köln, Urteil vom 01.04.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 981/15

DRsp Nr. 2016/15611

Rechtliche Einordnung eines vom Arbeitgeber für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand zugesagten Übergangsgeldes

Zum Anspruch auf Zahlung eines Übergangszuschusses

Ein Übergangsgeld, das der Arbeitgeber im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung für die Zeit nach Übertritt in den Ruhestand zusagt, ist rechtlich als eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung einzuordnen, die insolvenzfest ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2015 - 5 Ca 7615/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.007,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 01.10.2014 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 21 % und der Beklagte zu 79 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 84 %.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten hinsichtlich der Gewährung eines Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand.

1. 2. 3.