BAG - Urteil vom 27.07.2010
3 AZR 317/08
Normen:
BGB § 134;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 361
AuA 2010, 545
AuR 2011, 35
BAGE 135, 187
DB 2011, 943
MDR 2011, 432
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 659/07
ArbG Hannover, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 27/07

Rechtlicher Rahmen für die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf; Nichtigkeit eines anderen Vertragsverhältnis; Geltung der Grundsätze über das fehlerhafte [faktische] Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 317/08

DRsp Nr. 2010/19744

Rechtlicher Rahmen für die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf; Nichtigkeit eines anderen Vertragsverhältnis; Geltung der Grundsätze über das fehlerhafte [faktische] Arbeitsverhältnis

1. Die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf hat nach § 4 Abs. 2 BBiG grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis zu erfolgen. Möglich ist ferner der Erwerb der dazu notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Arbeitsverhältnis. Der Abschluss eines anderen Vertragsverhältnisses iSv. § 26 BBiG ist unzulässig. 2. Schließen die Vertragsparteien keinen Berufsausbildungsvertrag, sondern begründen ein anderes Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG auf der Grundlage eines "Anlernvertrags", ist dieser nach § 4 Abs. 2 BBiG iVm. § 134 BGB nichtig. Auf das Rechtsverhältnis sind die Regeln über das fehlerhafte (faktische) Arbeitsverhältnis anzuwenden. Es ist das für Arbeitnehmer übliche Arbeitsentgelt zu zahlen.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Februar 2008 - 7 Sa 659/07 - teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: