BVerfG - Beschluss vom 15.03.1984
1 BvR 200/84
Normen:
BVerfGG §§ 92 93a Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 42 ZPO
BB 1984, 787
DB 1984, 995
DRiZ 1984, 241
EuGRZ 1984, 446
NJW 1984, 1874
ZIP 1984, 736
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/M. - 12 BV 8/82 - 12 Ca 321/82 - 12 Ca 486/82 - 30.01.84,

Rechtliches Gehör: Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Grundsatzes

BVerfG, Beschluss vom 15.03.1984 - Aktenzeichen 1 BvR 200/84

DRsp Nr. 2002/14690

Rechtliches Gehör: Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Grundsatzes

1. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht, das heißt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlaßt oder im ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Substantiierungspflicht nach § 92 BVerfGG ist daher bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. 2. Willkürlich kann die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, wenn sie sich bei der Auslegung und Anwendung der § 42 Abs. 2 ZPO so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

Normenkette:

BVerfGG §§ 92 93a Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Hinweise:

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Anmerkungen: