SG Marburg - Urteil vom 11.10.2006
S 12 KA 551/05
Normen:
SGB V § 96 Abs. 4 S. 2 ; SGG § 131 Abs. 1 S. 3 ;

Rechtliches Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in der vertragsärztlichen Versorgung, Vergütungsanspruch bei angefochtener Ermächtigung

SG Marburg, Urteil vom 11.10.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 551/05

DRsp Nr. 2007/20934

Rechtliches Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in der vertragsärztlichen Versorgung, Vergütungsanspruch bei angefochtener Ermächtigung

1. Wenn bei einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des Berufungsausschusses ein eventueller Rückforderungsanspruch der Kassenärztlichen Vereinigung entfallen könnte, so folgt daraus kein rechtliches Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage. 2. Für Leistungen, die ein ermächtigter Leistungserbringer im Rahmen des angefochtenen Teils der Ermächtigung bis zur rechtskräftigen Abweisung des Rechtsbehelfs erbringt, kann er eine Vergütung beanspruchen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 96 Abs. 4 S. 2 ; SGG § 131 Abs. 1 S. 3 ;