FG Münster - Urteil vom 02.01.2017
7 K 2829/15 Kg,AO
Normen:
ALG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4;

Rechtmäßige Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung nach einem Schulabbruch

FG Münster, Urteil vom 02.01.2017 - Aktenzeichen 7 K 2829/15 Kg,AO

DRsp Nr. 2017/1493

Rechtmäßige Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung nach einem Schulabbruch

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ALG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Erlass einer Kindergeldrückforderung zu Recht abgelehnt hat.

Mit Bescheid vom 15.11.2012 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kind der Kläg61 M 1396/16erin K. (geb. am xx.09.1989) ab Januar 2011 auf und forderte das Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2012 in Höhe von 3.496 € zurück. Hintergrund war, dass der Sohn K. Ende des Jahres 2010 die Schule abgebrochen hatte. Diesen Umstand hatte die Klägerin zwar dem Jobcenter, nicht aber derFamilienkasse mitgeteilt. Die Klägerin konnte - auch im nachfolgenden Einspruchsverfahren gegen den Rückforderungsbescheid - nicht belegen, dass trotz abgebrochener Schulausbildung die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) im Streitzeitraum vorgelegen hatten. Die Klägerin hat keine Klage erhoben, so dass der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden ist.