Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Erlass einer Kindergeldrückforderung zu Recht abgelehnt hat.
Mit Bescheid vom 15.11.2012 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kind der Kläg61 M 1396/16erin K. (geb. am xx.09.1989) ab Januar 2011 auf und forderte das Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2012 in Höhe von 3.496 € zurück. Hintergrund war, dass der Sohn K. Ende des Jahres 2010 die Schule abgebrochen hatte. Diesen Umstand hatte die Klägerin zwar dem Jobcenter, nicht aber derFamilienkasse mitgeteilt. Die Klägerin konnte - auch im nachfolgenden Einspruchsverfahren gegen den Rückforderungsbescheid - nicht belegen, dass trotz abgebrochener Schulausbildung die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) im Streitzeitraum vorgelegen hatten. Die Klägerin hat keine Klage erhoben, so dass der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
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