BGH - Beschluss vom 06.07.2017
IV ZR 220/15
Normen:
BetrAVG § 18; VBLS § 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 426/12
OLG Karlsruhe, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 187/14

Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

BGH, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen IV ZR 220/15

DRsp Nr. 2017/9900

Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens betrifft vor dem Hintergrund, dass die von einem öffentlichen Dienstherrn ermittelte Startgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwartschaft weiterhin nicht verbindlich festlegt, keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag, der mit der Gehörsrüge zulässig gerügt werden könnte.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Revision des Klägers wird auf 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BetrAVG § 18; VBLS § 79 Abs. 1;

Gründe