BGH - Beschluss vom 06.07.2017
IV ZR 222/15
Normen:
BetrAVG § 18; VBLS § 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 424/12
OLG Karlsruhe, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 203/14

Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

BGH, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen IV ZR 222/15

DRsp Nr. 2017/9901

Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BetrAVG § 18; VBLS § 79 Abs. 1;

Gründe

I. Die am 16. März 1947 geborene, mithin rentenferne Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse - deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.