BGH - Beschluss vom 06.07.2017
IV ZR 407/15
Normen:
BetrAVG § 18; VBLS § 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 534/13
OLG Karlsruhe, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 448/14

Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

BGH, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen IV ZR 407/15

DRsp Nr. 2017/9904

Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BetrAVG § 18; VBLS § 79 Abs. 1;

Gründe

I. Die am 12. März 1956 geborene, mithin rentenferne Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse - deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.