BGH - Beschluss vom 06.07.2017
IV ZR 408/15
Normen:
BetrAVG § 18; VBLS § 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 550/13
OLG Karlsruhe, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 433/14

Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

BGH, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen IV ZR 408/15

DRsp Nr. 2017/9905

Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Revision des Klägers wird auf 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BetrAVG § 18; VBLS § 79 Abs. 1;

Gründe

I. Der am 30. Juni 1950 geborene, mithin rentenferne Kläger wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat - soweit für die Revision des Klägers von Interesse dessen auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter.