Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 32 vom 29.06.2023
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1149/20
ArbG Hannover, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 116/19
Rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gerichte für ArbeitssachenVorrang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor der Verwertung rechtswidrig erlangter Daten des ArbeitnehmersKein Datenschutz bezüglich vorsätzlich begangener Pflichtverletzungen aus offener VideoüberwachungKeine Regelungsmacht der Betriebsparteien bezüglich eines prozessualen Verwertungsverbots personenbezogener Daten durch den ArbeitgeberUnzulässige Einschränkung des Rechts des Arbeitgebers zum Ausspruch außerordentlicher Kündigungen
BAG, Urteil vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 296/22
DRsp Nr. 2023/8501
Rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gerichte für ArbeitssachenVorrang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor der Verwertung rechtswidrig erlangter Daten des ArbeitnehmersKein Datenschutz bezüglich vorsätzlich begangener Pflichtverletzungen aus offener VideoüberwachungKeine Regelungsmacht der Betriebsparteien bezüglich eines prozessualen Verwertungsverbots personenbezogener Daten durch den ArbeitgeberUnzulässige Einschränkung des Rechts des Arbeitgebers zum Ausspruch außerordentlicher Kündigungen
1. In einem Kündigungsschutzprozess besteht nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und der Zivilprozessordnung grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.2. Den Betriebsparteien fehlt die Regelungsmacht, ein über das formelle Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung hinausgehendes Verwertungsverbot zu begründen, oder die Möglichkeit des Arbeitgebers wirksam zu beschränken, in einem Individualrechtsstreit Tatsachenvortrag über betriebliche Geschehnisse zu halten.Orientierungssätze:
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