Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziale Sicherung über die Beanstandung eines Schiedsspruchs des Landesschiedsamtes über die Festsetzung des Vertragsinhaltes zur Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung in Baden-WürttembergAnfechtungsbefugnis aller Vertragspartner gegen die aufsichtsrechtliche Beanstandung einer Entscheidung des SchiedsamtsAnforderungen an aufsichtsrechtliche Maßnahmen bei Verträgen zwischen SelbstverwaltungsträgernVerbindlichkeit der Kriterien zur Vereinbarung von Zuschlägen für besonders förderungswürdige LeistungenKein Ausschluss von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung von der Förderung durch einen Zuschlag auf den PunktwertKeine Beschränkung der Vereinbarung von Zuschlägen auf Planungsbezirke, bei denen ein lokaler Versorgungsbedarf besteht, die unterversorgt sind oder denen eine Unterversorgung drohtBeurteilungsspielraum der VertragspartnerAllein die regelmäßigen Folgen des Sofortvollzugs rechtfertigen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen L 5 KA 1421/20 KL-ER
DRsp Nr. 2020/9025
Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziale Sicherung über die Beanstandung eines Schiedsspruchs des Landesschiedsamtes über die Festsetzung des Vertragsinhaltes zur Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung in Baden-WürttembergAnfechtungsbefugnis aller Vertragspartner gegen die aufsichtsrechtliche Beanstandung einer Entscheidung des SchiedsamtsAnforderungen an aufsichtsrechtliche Maßnahmen bei Verträgen zwischen SelbstverwaltungsträgernVerbindlichkeit der Kriterien zur Vereinbarung von Zuschlägen für besonders förderungswürdige LeistungenKein Ausschluss von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung von der Förderung durch einen Zuschlag auf den PunktwertKeine Beschränkung der Vereinbarung von Zuschlägen auf Planungsbezirke, bei denen ein lokaler Versorgungsbedarf besteht, die unterversorgt sind oder denen eine Unterversorgung drohtBeurteilungsspielraum der VertragspartnerAllein die regelmäßigen Folgen des Sofortvollzugs rechtfertigen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
1. Die aufsichtsrechtliche Beanstandung einer Entscheidung des Schiedsamts nach § 89 Abs. 10 S. 7 SGB V kann von allen Vertragspartnern im Wege einer Aufsichtsklage angefochten werden.
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