LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2019
L 8 BA 7/19 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 18a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 48 BA 257/18

Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers im sozialgerichtlichen VerfahrenZweifel an der Rechtmäßigkeit bei mangelnden Feststellungen des RentenversicherungsträgersSozialversicherungspflicht von Lehrern und ErziehernAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen L 8 BA 7/19 B ER

DRsp Nr. 2019/16459

Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit bei mangelnden Feststellungen des Rentenversicherungsträgers Sozialversicherungspflicht von Lehrern und Erziehern Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.12.2018 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.9.2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren endgültig auf 7.208,93 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 18a Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Auf ihren Antrag ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20.9.2018 anzuordnen.