LSG Hamburg - Urteil vom 11.11.2020
L 2 AL 2/19
Normen:
SGB III § 138 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 5; SGB III § 141 Abs. 1; SGB III § 330; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AL 298/17

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von ArbeitslosengeldKeine Verfügbarkeit beim Verzicht auf die Übersendung von Vermittlungsvorschlägen

LSG Hamburg, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen L 2 AL 2/19

DRsp Nr. 2021/2261

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld Keine Verfügbarkeit beim Verzicht auf die Übersendung von Vermittlungsvorschlägen

1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2018, soweit er den Zeitraum ab 9. Mai 2017 betrifft, aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 138 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 5; SGB III § 141 Abs. 1; SGB III § 330; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Die am xxxxx 1988 geborene Klägerin meldete sich am 2. Mai 2017 persönlich arbeitslos. Noch am gleichen Tag sowie am nächsten Tag meldete sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten. Sie wies jeweils darauf hin, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und einen Ablehnungsbescheid haben wolle.

Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 8. Mai 2017 Arbeitslosengeld ab dem 2. Mai 2017 für 112 Kalendertage bewilligt.