LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.07.2019
L 4 U 376/18
Normen:
SGB I § 11; SGB I §§ 18 ff.; SGB I § 22 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 51 Abs. 2 Hs. 1 und Hs. 2; SGB IV § 22; SGB IV § 23 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 33; BGB § 387;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 351/16

Rechtmäßigkeit der Aufrechnung säumiger Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gegen eine laufende Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2019 - Aktenzeichen L 4 U 376/18

DRsp Nr. 2019/14637

Rechtmäßigkeit der Aufrechnung säumiger Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gegen eine laufende Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.05.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 11; SGB I §§ 18 ff.; SGB I § 22 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 51 Abs. 2 Hs. 1 und Hs. 2; SGB IV § 22; SGB IV § 23 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 33; BGB § 387;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufrechnung von rückständigen Beitragsforderungen zur gesetzlichen Unfallversicherung gegen eine ihm gewährte Rente durch die Beklagte.

Der 1949 geborene Kläger ist gelernter Fliesenleger und war seit 1964 in diesem Beruf beschäftigt. Seit 1985 war er auch Fliesenlegermeister und als selbständiger Unternehmer tätig; dabei war er bei der Beklagten versichert. 1992 gab er den Beruf des Fliesenlegers auf. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.1992 gründete er zum 01.01.1993 gemeinsam mit seinem Sohn die "N P GbR", an der er mit einem Gesellschaftskapital von 30 Prozent beteiligt war.