Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.05.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufrechnung von rückständigen Beitragsforderungen zur gesetzlichen Unfallversicherung gegen eine ihm gewährte Rente durch die Beklagte.
Der 1949 geborene Kläger ist gelernter Fliesenleger und war seit 1964 in diesem Beruf beschäftigt. Seit 1985 war er auch Fliesenlegermeister und als selbständiger Unternehmer tätig; dabei war er bei der Beklagten versichert. 1992 gab er den Beruf des Fliesenlegers auf. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.1992 gründete er zum 01.01.1993 gemeinsam mit seinem Sohn die "N P GbR", an der er mit einem Gesellschaftskapital von 30 Prozent beteiligt war.
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